Stärken Sie Ihren Betrieb durch freie Liquidität vom Finanzamt und das sogar schon 3 Jahre vor der Investition! 

Ab 2024 profitieren kleine Unternehmen und insbesondere Handwerksbetriebe noch stärker von steuerlichen Vorteilen bei Investitionen. Mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG können Sie gezielt Ihre Steuerlast senken – und Ihre Liquidität stärken.

Was ist die Sonder­abschreibung nach § 7g EStG?

Die Sonderabschreibung ist ein steuerliches Instrument zur Förderung kleiner und mittelgroßer Betriebe. Sie erlaubt es, bis zu 40 % der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend zu machen – zusätzlich zur normalen Abschreibung.

Wer kann die Sonder­abschreibung nutzen?

Sie können die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, wenn:
Ihr Gewinn im Vorjahr nicht über 200.000 Euro vor Steuern lag.
Sie ein bewegliches Wirtschaftsgut anschaffen oder herstellen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Geräte oder eine Photovoltaikanlage).
Das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Neu ab 2024: 40 % statt bisher 20 % abschreiben!

Die große Neuerung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 steigt die mögliche Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % der Anschaffungskosten. Damit lohnt sich die Investition mehr denn je – besonders für Handwerksbetriebe, die regelmäßig in Ausstattung, Maschinen oder Fuhrpark investieren.

Kombination mit Investitions­abzugsbetrag (IAB)

Besonders attraktiv: Die Sonderabschreibung kann mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombiniert werden.
Der Vorteil:

  • Mit dem IAB schreiben Sie bereits bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten in den drei Jahren vor der Investition ab.
  • Mit der Sonderabschreibung kommen weitere 40 % des Restwertes (mind. 50% der Anschaffungskosten) im Anschaffungsjahr hinzu.

 

In Summe ergibt sich eine Abschreibung von über 70 % – ein starker Effekt für Ihre Liquidität. 

Beispiel: Handwerksbetrieb investiert netto 50.000 € in ein Lieferfahrzeug

Maßnahme
Abzug
Steuerersparnis
Steuerlich absetzbar
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
25.000 €
10.500 €
3 Jahre vor der Anschaffung!
Sonderabschreibung (40 %)
10.000 €
4.200 €
Im Jahr der Anschaffung auf den Restwert nach IAB
Lineare Abschreibung (20%)
5.000 €
2.100 €
Auf den Restwert nach IAB
Summe steuerlich absetzbar
40.000 €
16.800 €
80 % insgesamt!

Vorteile auf einen Blick

Nutzen Sie die Sonder­abschreibung gezielt – wir unterstützen Sie dabei!

Als erfahrene Steuerkanzlei für Handwerksbetriebe wissen wir, worauf es bei der steuerlichen Planung von Investitionen ankommt. Wir beraten Sie gern individuell zur optimalen Nutzung von § 7g EStG, dem Investitionsabzugsbetrag und weiteren Fördermöglichkeiten.

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So nutzen Sie die Sonder­abschreibung Schritt-für-Schritt

1

Gewinngrenze prüfen: Der Gewinn muss im Jahr der Bildung des IAB unter 200.000 € vor Steuern liegen. 

2

IAB bilden: Bis zu 50 % vor der geplanten Investition werden im Rahmen der Steuererklärung steuerlich geltend gemacht.

3

Investition tätigen: Innerhalb der nächsten 3 Jahre wird das Wirtschaftsgut gekauft und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt. 

4

Sonderabschreibung nutzen: 40 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abschreiben.

5

Falls nicht investiert wird – Abzugsbetrag auflösen: Auch die Auflösung des Abzugsbetrag kostet Sie aktuell nur 1,8 % Zins – deutlich günstiger als ein Bankdarlehen!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Sonderabschreibung auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter?

Ja, die Sonderabschreibung und der IAB nach § 7g EStG gelten auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter, die neu angeschafft werden.

Ja, die Kombination ist ausdrücklich erlaubt und steuerlich sehr vorteilhaft.

Nein, sie wird im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht – ein separater Antrag ist nicht erforderlich.

Dann müssen IAB und ggf. Sonderabschreibung im Jahr der Bildung rückgängig gemacht, nachversteuert und 15 Monate nach Ablauf des Jahres der IAB-Bildung mit aktuell 1,8% verzinst werden.

Wir beraten Sie individuell zur optimalen Nutzung von § 7g EStG und weiteren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

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