Die Sonderabschreibung ist ein steuerliches Instrument zur Förderung kleiner und mittelgroßer Betriebe. Sie erlaubt es, bis zu 40 % der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend zu machen – zusätzlich zur normalen Abschreibung.
Sie können die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, wenn:
Ihr Gewinn im Vorjahr nicht über 200.000 Euro vor Steuern lag.
Sie ein bewegliches Wirtschaftsgut anschaffen oder herstellen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Geräte oder eine Photovoltaikanlage).
Das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
Die große Neuerung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 steigt die mögliche Sonderabschreibung von 20 % auf 40 % der Anschaffungskosten. Damit lohnt sich die Investition mehr denn je – besonders für Handwerksbetriebe, die regelmäßig in Ausstattung, Maschinen oder Fuhrpark investieren.
Besonders attraktiv: Die Sonderabschreibung kann mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombiniert werden.
Der Vorteil:
In Summe ergibt sich eine Abschreibung von über 70 % – ein starker Effekt für Ihre Liquidität.
Maßnahme | Abzug | Steuerersparnis | Steuerlich absetzbar |
---|---|---|---|
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
| 25.000 €
| 10.500 €
| 3 Jahre vor der Anschaffung!
|
Sonderabschreibung (40 %)
| 10.000 €
| 4.200 €
| Im Jahr der Anschaffung auf den Restwert nach IAB
|
Lineare Abschreibung (20%)
| 5.000 €
| 2.100 €
| Auf den Restwert nach IAB
|
Summe steuerlich absetzbar
| 40.000 €
| 16.800 €
| 80 % insgesamt!
|
Als erfahrene Steuerkanzlei für Handwerksbetriebe wissen wir, worauf es bei der steuerlichen Planung von Investitionen ankommt. Wir beraten Sie gern individuell zur optimalen Nutzung von § 7g EStG, dem Investitionsabzugsbetrag und weiteren Fördermöglichkeiten.
Ja, die Sonderabschreibung und der IAB nach § 7g EStG gelten auch für gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter, die neu angeschafft werden.
Ja, die Kombination ist ausdrücklich erlaubt und steuerlich sehr vorteilhaft.
Nein, sie wird im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht – ein separater Antrag ist nicht erforderlich.
Dann müssen IAB und ggf. Sonderabschreibung im Jahr der Bildung rückgängig gemacht, nachversteuert und 15 Monate nach Ablauf des Jahres der IAB-Bildung mit aktuell 1,8% verzinst werden.
Wir beraten Sie individuell zur optimalen Nutzung von § 7g EStG und weiteren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Wir sind gerne für Sie da.
Steinhart Steuerberatung
Stettenstraße 8
86150 Augsburg
0821 4554950
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